Grundsätzliches zur Vergütung der Hilfeleistung in Steuersachen

Beispiel 1:

Für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Die Gebühr bemisst sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn, mindestens 4.500 Euro (§ 24 Abs. 3 StBGebV).

Jahresarbeitslohn = Gegenstandswert 20.000 €
Gebühr 1/20 bis 4/20 32,30 €

bis 129,20 €


Beispiel 2:

Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhält der Steuerberater 1/20 bis 12/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Der Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 6.000 Euro (§ 27 Abs. 1 StBGebV).


Fall1

Fall 2

Fall 3

Mieteinnahmen 20.000 €   10.000 € 5.000 €  
Werbungskosten (Schuldzinsen, AfA, usw.) 15.000 € 15.000 € 5.000 €
Einkünfte 5.000 €

- 5.000 €

0 €
Gegenstandswert 20.000 € 15.000 € 6.000 €
Gebühr 1/20

bis

12/20

32,30 €

bis

387,60 €

28,30 €

bis

339,60 €

16,90 €

bis

202,80 €


Beispiel 3:

Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung (ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte, wie in Beispiel 2) erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 Euro (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV).


Fall 1

Fall 2
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

60.000 €

0 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - 20.000 € - 10.000 € 
Kapitaleinkünfte 5.000 € 5.000 €
Summe der positiven Einkünfte = Gegenstandswert 65.000 € 5.000 €
mindestens - 6.000 €
Gebühr 1/10

bis

6/10

112,30 €

bis

673,80 €

33,80 €

bis

202,80 €


Beispiel 4:

Der Steuerberater ermittelt für einen Arzt oder einen nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Er erhält dafür 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt.


Fall 1

Fall 2
Betriebseinnahmen 250.000 € 250.000 €
Betriebsausgaben 200.000 € 300.000 €
Gegenstandswert 250.000 € 300.000 €
Gebühr 5/10

bis

20/10

245,50€

bis

982,00 €

257,00 €

bis

1.028,00 €